Οι ιδέες της Δικαιοσύνης και του Δικαίου. Ορθό και θετικό Δίκαιο.

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Οι ιδέες της Δικαιοσύνης και του Δικαίου. Ορθό και θετικό Δίκαιο.

Τσάτσος, Κωνσταντίνος

Der Verfasser geht bei seinen Überlegungen von der Idee der Gerechtigkeit aus, die er in ihrem Bezug auf die menschliche Gemeineschaft sieht. In der Gemeinschaft besteht dann Gerechtigkeit, wenn jeder nach dem ihm Zustehenden handelt, wenn sich jeder in der Position befindet, die ihm die größtmögliche kulturelle Entfaltungsmöglichkeit bietet. In diesem platonischen Sinne stellt die Gerechtigkeit, als Modus der Freiheit, das höchstrangige Sollen der sozialen Handlung dar. Um verwirklicht zu werden, bedarf dieses Sollen der Konkretisierung. Die Konkretisierung geht stufenweise vor und zwar vom ganz allgemeinen Begriff, also von der Idee bis zum Sinn, dessen Träger die konkrete Handlung ist. Es entsteht dadurch eine immer konkreter werdende Normenpyramide, die aber teleologisch strukturiert ist, d.h. dergestalt, daß der speziellere Sinn als Mittel zur Verwirklichung des allgemeinen Sinnes zu verstehen ist und das Ganze ist schließlich Mittel zur Verwirklichung der Idee. Durch Urteilskraft wird mit Hilfe der Subsumtion der tastächlichen Gegebenheiten unter die Idee der Gerechtigkeit festgestellt, was mit ihr vereinbar ist, was gerecht ist, und somit wie die Handlung sein muß. Jedoch diese, nur durch jene Deduktion zu ermittelnde gerechtigkeitsgemäße Einordnung des Einzelnen setzt eine Gemeinschaft vollkommener Menschen voraus. In der geschichtlichen Wirlichkeit hingegen, da also wo die Unovllokommenheit des handelnden Menschen gegeben ist, ist nicht die ideelle Einordnung des Einzelnen zu ermitteln – eine solche Einordnung wäre ohnehin unmöglich und sie würde zu Verwirrung und zu unaufhebbaren Spannungen führen -, sondern eine Einordnung, die so nahe wie möglich am ideellen Einordnungsort liegt. Um diesen Einordnungsort zu ermitteln, hat man nicht nur die Idee der Gerechtigkeit, sondern auch ein Prinzip zu berücksichtigen, das sich aus der Relativität der geschichtlichen Welt ergibt und das die absolute Anwendung der Idee Gerechtigkeit einschränkt : das Prinzip der sozialen Ordnung, ein Prinzip das die Handlungen der unvoll-kommenen Mitglieder der Gemeinschaft koordiniert. Obwohl das Prinzip der sozialen Ordnung die Idee der Gerechtigkeit nur soweit erforderlich einschränkt, einschränkend wirkt das Prinzip auf jedem Fall. Daraus folgt, daß sich das konkrete Sollen nicht ausschließlich aus der Idee der Gerechtigkeit, sondern aus ihr nach der Einschränkung durch das Prinzip der sozialen Ordnung ergibt. Es gibt jeweils einen Topos, der sich aus der Dialektik zwischen Idee der Gerechtigkeit und der sozialen Ordnung ergibt und an dem die Feststellung des konkreten Sollens möglich ist. Dieser Ort ist nicht konstant. Er wandelt sich entsprechend dem Wandel der tatsächlichen Gegebenheiten in der konkreten Gemeinschaft. Dieser Wandel bestimmt die jeweilige inhaltliche Veränderung des Sollens, nach dem sich die konkrete Handlung zu bestimmen hat. Nur dieses Sollen stellt im Bereich des Rechts das richtige Recht, ein «natürliches Recht mit wandelndem Inhalt» dar. Es handhelt sich dabei um das, was herkömmlicherweise als die «Idee des Rechts» bezeinchnet wird. Für den Verfasser ist jene «Idee des Rechts» nicht identisch mit der reinen Idee der Gerechtigkeit. Der «Idee des Rechts» ist die Tendenz immanent, sich soweit mit der Idee der Gerechtigkeit zu identifizieren, wie das die Relativität des geschichtlichen Lebens zuläßt. Auch die so verstandene «Idee des Rechts» aber, also der Topos, wo sich der Gegensatz zwischen der Idee der Gerechtigkeit und dem Prinzip der sozialen Ordnung dialektisch aufhebt, liegt im Bereich des Ideellen. In seiner Totalität gehört es nicht dem geschichtlichen Sein. Seiner Verwirklichung steht eine – wie noch zu zeigen sein wird – notwendige Instanz im Wege : der Staat. Denn, weder die Anwendung der Idee der Gerechtigkeit noch die der «Idee des Rechts» noch die des Prinzips der sozialen Ordnung wäre denkbar, wenn man die Subsumtion des jeweiligen Sachverhaltes unter die «Idee des Rechts» der Urteilskraft des Einzelnen überlassen würde. Der Einzelne als unvollkommenes Wesen würde nach eigenem Gutdünken diese Subsumtion vornehmen, was mit Sischerheit zum sozialen Chaos führen würde. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß diese Subsumtion einer einzigen Instanz, dem Staat, übertragen wird. Der Staat konkretisiert an Stelle aller Mitglieder der Gemeinschaft die «Idee des Rechts» und gibt ihr den jeweils richtigen Inhalt. Dieses inhaltlich durch den Staat konkretisierte Sollen wird durch die staatliche Gewalt mit Zwang durchgesetzt. Damit wird eine Einheit der Handlungen im Bereich jeder menschlichen Gemeinschaft erreicht. Auf diese Weise wird das «richtige Recht mit wandelndem Inhalt», die «Idee des Rechts», durch staatliche Konkretisierung zum positiven Recht. Wegen der Unvollkommenheit des konkretisierenden Subjektes, des Menschen, kann diese Kokretisierung ine absolut richtig sein. Das bedeutet, daß das staatlich durch Subsumtion konkretisierte «richtige Recht» nicht absolut richtig sein kann. Dennoch dieses relativ unrichtige Recht hat zu gelten damit kein Chaos in der Gemeinschaft ensteht. Für die Anwendung, d.h. für die Verwirklichung des Rechts, reicht nicht die eben geschilderte staatliche Normsetzung aus. Die Einheit der Handlungen im Bereich der Gemeinschaft macht die Konkretisierung der staatlichen Norm (des Gesetzes) durch den Staat erfodrerlich. Diese Konkretisierung setzt voraus, daß das mit der Konkretisierung beauftragte Subjekt die anzuwendende Norm inhaltlich verstanden hat. Damit ensteht die Notwendigekti der Interpretation. Grundlage dieses Prozeßes des Verstehens ist die allgemeinste staatliche Norm, die Grundnorm des konkreten Staates. Diese Grundnorm, zusammen mit den spezielleren staatlichen Normen, bildet einen teleologisch strukturierten Stufenbau. Die Interpretation wird von dem Gedanken getragen, daß das positive Recht die Funktion hat, die «Idee des Rechts» zu verwirklichen. Das positive Recht muß immer in bezug auf die eigene Grundnorm ausgelegt werden, damit seine Einheit bewahrt bleibt. Diese Grundnorm aber muß in einem Rahmen begriffen werden, der sich aus ihrer Eigenschaft als Verwirklichung des richtigen Rechts, der «Idee des Rechts», ergibt, die wiederum als die höchstmögliche Verwirklichung der reinen Idee der Gerechtigkeit zu verstehen ist. Ganz allgemein : in jedes Rechtssystem, vor allem dort, wo Rechtslücken vorhanden sind, fließt bei der Interpretation die Tendenz zur Idee der Gerechtigkeit ein. Es versteht sich von selbst, daß die hier dargestellte Abweichung des positiven Rechts von der «Idee des Rechts» und somit mittelbar von der Idee der Gerechtigkeit nicht grenzenlos ist. Ein positives Recht, das nicht einmal eine relative Verwirklichung des richtigen Rechts darstellt, das sogar einer Negation des richtigen Rechts gleichkommt, ist kein positives Recht mehr. Der Verfasser vergleicht die einfache und ununterbrochene Deduktion des ethischen Sollens aus der ethischen Grundnorm mit der entsprechenden Deduktion des rechtlichen Sollens aus der Idee der Gerechtigkeit. Diese Deduktion, im Gegensatz zu der Ermittlung des ethischen Sollens, wird zwei Mal unterbrochen : zunächst durch das Prinzip der sozialen Ordnung, also durch den notwendigen Kompromiß mit der konkreten geschichtlichen Wirklichkeit, und dann durch die Zwischenschaltung des Staates. Beider Unterbrechungen egreben sich aus einer eigentümlichen Dialektik zwischen der Idee der Gerechtigkeit und der geschichtlichen Wirklichkeit. Angesichts der geschichtlichen Wirklickkeit ist die einzige Möglichkeit der Verwikrlichung der Idee der Gerechtigkeit die Abweichung des positiven Rechts von ihr, eine Abweichung, die sich, wie bereits gesagt, durch die beiden oben geschilderten Unterbrechungen der Deduktion des rechtlichen Sollens aus der Idee der Grechtigkeit vollzieht und die soweit gehen kann, wie es notwendig ist. Auf diese – soweit ersichtlich – einmalige Beziehung zwischen Idee und Wirklichkeit im Bereich des Rechts aufmerksam zu machen, war die Absicht des Verfassers.

Επετηρίδα


1972


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