Το γνωσιολογικό πρόβλημα της σχέσεως ατομικού και γενικού στον υπαγωγικό δικανικό συλλογισμό

Το γνωσιολογικό πρόβλημα της σχέσεως ατομικού και γενικού στον υπαγωγικό δικανικό συλλογισμό

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Το γνωσιολογικό πρόβλημα της σχέσεως ατομικού και γενικού στον υπαγωγικό δικανικό συλλογισμό

Καράσης , Μαριάνος Δ.

Das erkenntnistheoretische Problem des Verhältnisses von Individuellem und Allgemeinem bei der juristischen Subsumtion stellt sich zweiseitig: Wie ist der Übergang vom Individuellen zum Allgemeinen und - umgekehrt - vom Allgemeinen zum Individuellen möglich? I. Als möglich erscheint zunächst nur der Übergang vom Individuellen zum Allgemeinen und nicht vom Allgemeinen zum Individuellen; denn die Individualität, als absolute Individualität gemeint, ist etwas Irrationales, sie entzieht sich der ratio und ist nur durch Anschauung erfaßbar, kann nicht begriffen, sondern nur intuitiv verstanden werden. Die ratio kann nicht das absolut Individuelle, sondern nur das relativ Individuelle begreifen; relativ Individuelles ist das Typische, das Spezifische, nämlich der Inbegriff der allgemeinen Merkmale, die dem praktischen Verstand als representativ für eine Reihe von Objekten erscheinen, ohne daß sie zugleich allen Vertretern der betreffenden Gattung gemeinsam sein müßten. Im Bereich des Rechts ist die Individualisierung immer nur relativ; sie reicht nicht bis an das Einzigartige, sondern nur bis zu den Differenzen, die für eine Gruppe von Fällen eine Gemeinsamkeit bilden. Das Recht regelt die soziale Wirklichkeit nicht durch individuelle, sondern durch generelle Normen, welche nur Gruppen von sozialen Handlungen betreffen. Juristisch relevant ist also nicht das absolut, sondern das relativ Individuelle, das Typische, das Spezifische. So muß das erkenntnistheoretische Problem bei der juristischen Subsumtion neu, d.h. konkreter, formuliert werden: Wie ist der Übergang vom Spezifischen zum Allgemeinen und - umgekehrt - vom Allgemeinen zum Spezifischen möglich? II. Ist es zunächst der Übergang vom Spezifischen zum Allgemeinen möglich? Hier handelt es sich um die Möglichkeit der Subsumtion überhaupt. Dies ist - nach kantischer Auffassung - ein Problem der Urteilskraft. Kant unterscheidet zwischen "bestimmender" und "reflektierender" Urteilskraft. Hier hilft nur die zweite Art von Urteilskraft, welche die Möglichkeit der Subsumtion begründet, indem sie deren erkenntnistheoretische Voraussetzung angibt: das Prinzip des Zwecks. Dieses Prinzip gibt auch die Lösung für das Problem der Möglichkeit der juristischen Subsumtion. Der Zweck als Zweck des Rechts hat aber hier nicht nur hypothetischen sondern auch normativen Charakter, ist nicht nur erkenntnistheoretisches sondern auch deontologisches Prinzip. Die juristische Subsumtion, die durch den Zweck des Rechts erkenntnistheoretisch möglich wird, erfolgt nun durch das logische-teleologische Prinzip der Gleichartigkeit, d.h. das Prinzip der Vereinigung der einzelnen Gattungen, der einzelnen Rechtshandlungen, unter eine höchste, absolute Gattung, die Grundnorm. Die Subsumtion geht stufenweise vor und zwar von der konkreten Handlung, die als rechtsrelevant erscheint, durch eine immer allgemeiner werdende Normenpyramide zur allgemeinsten Grundnorm und dadurch zur Rechtsidee. So bildet sich ein teleologisch strukturierter Stufenbau, dergestalt daß der jeweils speziellere Sinn als Mittel zur Verwickli- chung des jeweils allgemeinen Sinnes ist und das Ganze (die Grundnorm) Mittel zur Verwicklichung der Rechtsidee. III. Wie ist es nun der Übergang vom Allgemeinen zum Spezifischen möglich? Auch dieser Übergang wird bei der juristischen Subsumtion durch das deontologische Prinzip des Zwecks möglich und erfolgt hier durch das logische-teleologische Prinzip der Spezifizierung, d.h. der Konkretisierung. Die Konkretisierung geht auch stufenweise vor, aber -im umgekehrten Verhältnis zur Subsumtion- vom ganz allgemeinen Begriff, also von der Grundnorm bzw. der Rechtsidee, bis zur konkreten Handlung, die als rechtsrelevant erscheint. So bildet sich ein teleologisch strukturierter Stufenbau, dessen oberste Stufe (Grundnorm bzw. Rechts¬idee) durch immer konkreter werdende Rechtsbegriffe zu der konkreten Rechts¬handlung führt. IV. Sowohl der Übergang vom Spezifischen zum Allgemeinen als auch der Übergang vom Allgemeinen zum Spezifischen werden mit der Kategorie des Zwecks begründet. Dieser Übergang wird syllogistisch möglich mit der Hilfe des Prinzips der Gleichartigkeit einerseits und des Prinzips der Spezifizierung andererseits. Diese Prinzipien, die die syllogistische Form der Erkenntnis überhaupt bestimmen, gelten auch im Bereich des Rechts, wobei sie aber einen teleologischen Inhalt annehmen. Aus der Verbindung dieser entgegengesetzten Prinzipien ergibt sich für den Bereich der theoretischen Vernunft ein drittes Prinzip, die Kontinuität. Dieses Prinzip gilt gleichermaßen mit teleologischem Inhalt auch im Bereich des Rechts und begründet die unzerreißbare Einheit der Subsumtionskette, d.h. des teleologischen Recthssystems.

Επέτηρίδα


1995-1996


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